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7.1.8 Pflichtteilsschuldner (§ 764 ABGB)
Anspruch gegen die Verlassenschaft/gegen die Erben
Abs 1 kommt nur zum Tragen, wenn dem Pflichtteilsberechtigten gar nichts oder nicht genügend zur Pflichtteilsdeckung zugewendet wurde. Der Pflichtteilsberechtigte hat seinen Pflichtteilsanspruch (also den Geldpflichtteilsanspruch und den Pflichtteilsergänzungsanspruch) gem Abs 1 gegen die Verlassenschaft und nach Einantwortung gegen die Erben zu richten. Die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs wird zunächst von der Verlassenschaft und nach der Einantwortung vom Rechtsnachfolger des Verstorbenen, also von den Erben, geschuldet. Nur diese sind nach außen die Pflichtteilsschuldner (und zwar auch in allen Fällen des Abs 2).