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Dokument-ID: 881506
5.4.1 Rechtliche Einstufung als Auflage (§ 711 ABGB)
Grundsätzliches
Gem § 711 ABGB stellt die Erklärung einer bloßen Absicht des Verstorbenen keine für den Erben verbindliche Auflage dar. Die Differenzierung ist nicht immer einfach und hängt nicht nur vom verwendeten Wortlaut, sondern auch von den sonstigen Umständen ab, die auf den Erblasserwillen schließen lassen, und ist im Weg der Auslegung der letztwilligen Verfügung zu ermitteln (vgl Schwimann, ABGB3 III § 711 Rz 1). Dazu sind zahlreiche Entscheidungen ergangen, die im Folgenden dargestellt werden.