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22.8.1 Rechtliche Grundlagen
Die Grundsätze der Vermögensverwaltung zugunsten eines Kindes sind in §§ 214 ff ABGB geregelt.
Bargeld oder Geld auf Zahlungskonten eines Kindes (Mündelgeld) ist in erster Linie „dem Gesetz entsprechend“ für besondere Zwecke des Vertretenen zu verwenden (§ 215 ABGB). Unter der voranstehenden Formulierung versteht der Gesetzgeber alle Ausgaben, die zulässigerweise für den Vertretenen getätigt werden dürfen: etwa die Auslagen des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs und der Vermögensverwaltung selbst (§ 164 ABGB). Soweit der Unterhalt des Vertretenen nicht anders bestritten werden kann, ist auch er aus dem Vermögensstamm zu decken (§ 232 ABGB). Das Geld des Kindes dient also naturgemäß dazu, primär vorgenannte Auslagen zu bestreiten.