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12.1 Mietrecht im Todesfall
Vorbemerkung
Dem österreichischen Bestandrecht und hier vor allem dem Mietrecht kommt in der Praxis eine immense Bedeutung zu. Dies ist schon anhand folgender Zahlen abzuleiten: Im Jahr 2025 betrug die Mietquote (Haupt- und Untermiete) bei Privathaushalten in Österreich 43,8 % (siehe Statistik Austria, https://www.statistik.at/statistiken/bevoelkerung-und-soziales/wohnen/wohnsituation); in absoluten Zahlen lebten etwa 1,7 Millionen Österreicherinnen und Österreicher in einer Mietwohnung. Vor diesem Hintergrund wird auch deutlich, dass die Frage nach den erbrechtlichen Konsequenzen nach dem Ableben des Vermieters oder des Mieters ebenfalls von hoher Relevanz ist. Der folgende Beitrag stellt die Rechtsfolgen in diesem Kontext dar und geht dabei auch auf unterschiedliche Fallkonstellationen und aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechung ein.
Rechtliche Grundlagen
Die zentralen Bestimmungen zum Mietrecht finden sich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und im Mietrechtsgesetz (MRG). Diese lauten wie folgt:
§ 1116a ABGB „Durch den Tod eines der vertragschließenden Teile wird der Bestandvertrag nicht aufgehoben. Wohnungsmieten können jedoch, wenn der Mieter stirbt, ohne Rücksicht auf die vereinbarte Dauer sowohl von den Erben des Mieters wie von dem Vermieter unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gelöst werden.“