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Dokument-ID: 791767
3.4 Rechtswahl
Für den Fall, dass der Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes und die eigene Staatsangehörigkeit auseinanderfallen, ermöglicht die EuErbVO eine Rechtswahl: Es kann das Recht der Staatsangehörigkeit gewählt werden. So kann beispielsweise ein deutscher Staatsangehöriger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, deutsches Erbrecht wählen, wenn er verhindern möchte, dass österreichisches Erbrecht zur Anwendung gelangt.