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4.4.4 Rückfallerbe
Begriff des Stammgutes
Eine der wohl charakteristischen Besonderheiten des ungarischen gesetzlichen Erbrechts ist das so genannte Rückfallerbe (ung. ági öröklés). Dieses Institut besteht bereits seit 1861 im ungarischen Erbrecht, wurde im Ptk 1959 kodifiziert und im neuen Ptk mit nur geringen Änderungen weitergeführt. Das Rückfallerbe trägt dem Umstand Rechnung, dass bestimmte Vermögenswerte nicht der allgemeinen gesetzlichen Erbfolge unterliegen sollen. Es handelt sich typischerweise um Vermögenswerte, die als Stammgüter einer Familie angesehen werden und die – mangels Nachkommen – nicht im Erbweg auf einen Ehegatten oder dessen Familie übergehen sollen. Vielmehr sollen diese Vermögenswerte innerhalb desjenigen Familienstammes verbleiben, aus dem sie der Erblasser erhalten hat.