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1.3 Schenkung unter Vorbehalt von Nutzungsrechten und deren Auswirkungen
Die Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen im Pflichtteilsrecht
Wenn der spätere Erblasser zu seinen Lebzeiten sein Vermögen durch Schenkungen an pflichtteilsberechtigte oder nicht pflichtteilsberechtigte Dritte schmälert, so können die Pflichtteilsberechtigten die Hinzurechnung der Schenkungen zum Nachlass fordern. Das hat zur Folge, dass der Wert der Schenkungen rechnerisch dem Nachlass hinzugerechnet wird, wodurch sich die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Pflichtteile erhöht. Der jeweilige Pflichtteilsberechtigte muss sich von seinem auf diese Weise berechneten Pflichtteilsanspruch sämtliche vom Erblasser erhaltene Schenkungen abziehen lassen (Anrechnung).