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Neu Dokument-ID: 1093360

Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.8.2 Sonstige Stifterrechte gemäß der Stiftungserklärung

Der Stifter kann sich weitere Einflussrechte in der Stiftungserklärung vorbehalten, die nicht in § 9 Abs 2 PSG genannt sind. Als Einflussrechte kommen Zustimmungs-, Veto- und (beschränkte) Weisungsrechte in Betracht. Der Sinn und Zweck des Vorbehalts von Einflussrechten ist eine gewisse Kontrolle auf das Vorstandshandeln.

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