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11.7.5 Sonstige Urkunden
Bei formgültiger Errichtung von Stiftungsurkunde und Zusatzurkunde entfalten diese für den Bestand und die Organisation der Privatstiftung Wirksamkeit. Für die Entstehung der Privatstiftung selbst ist allerdings nur die Errichtung der Stiftungsurkunde konstitutiv. Bestimmungen, die sich in anderen nach dem PSG abgefassten Urkunden befinden, können grundsätzlich keine normative Anwendung finden (Werkusch in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts, 77), wohl aber bei Auslegungsschwierigkeiten der Stiftungserklärung herangezogen werden, soweit dadurch nicht neue Regelungsinhalte geschaffen werden oder in der Stiftungserklärung enthaltene Regelungen außer Kraft gesetzt werden.