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Dokument-ID: 1261378
25.7.1 Verlassenschaftsverfahren
Wie eingangs bereits dargestellt, wird der Testamentsvollstrecker von der verstorbenen Person mittels letztwilliger Verfügung berufen; das Verlassenschaftsgericht ist daran nicht beteiligt (im Gegensatz zum Verlassenschaftskurator, der nur vom Verlassenschaftsgericht bestellt werden kann). Unabhängig davon bestehen aufgrund der Aufgaben des Testamentsvollstreckers im Hinblick auf die Verlassenschaft entsprechende rechtliche Beziehungen zwischen Testamentsvollstrecker und dem Verlassenschaftsgericht. Diese sollen im Folgenden kurz umrissen werden.