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11.7.3 Stiftungsurkunde
Die Bestimmung des § 9 Abs 1 Z 1 bis Z 6 PSG gibt den obligatorischen Mindestinhalt der Stiftungsurkunde wieder, wozu unter anderem auch der Stiftungszweck zählt. Zum Mindestinhalt zählen weiters die Widmung des Mindestvermögens, die Bezeichnung des Begünstigten oder einer Stelle, die den Begünstigten festzustellen hat, sowie den Namen und Sitz der Privatstiftung, den Namen des Stifters samt der Anschrift und Geburtsdatum bzw Firmenbuchnummer sowie die Angabe, ob die Privatstiftung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit errichtet wird. Wird in der Stiftungsurkunde der Mindestinhalt nicht vom Stifter festgelegt, bildet dieser Umstand ein Eintragungshindernis.