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Sabine Barbach - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.6.2 Stillschweigender Widerruf durch Zerstörung oder Verlust der letztwilligen Verfügung (§§ 721, 722 ABGB)

Schlüssiger Widerruf

Die Rechtslehre vertritt überwiegend die Ansicht, dass ein stillschweigender Widerruf nur bei schriftlichen Testamenten möglich ist. Nach § 721, zweiter Satz ABGB kann nicht auf einen Widerruf geschlossen werden, wenn von mehreren gleichlautenden Urkunden nur eine vertilgt wird. Dasselbe muß in dem Fall gelten, dass nebeneinander eine schriftliche Urkunde und eine mündliche Verfügung bestanden haben (RS0012790).

Auch der schlüssige Widerruf ist eine Erklärung des letzten Willens, die – mit Ausnahme der Formvorschriften – den Regeln über letztwillige Verfügungen unterliegt. Das vom Erblasser gesetzte Verhalten muss einen unzweideutigen Schluss darauf zulassen, dass er die früher errichtete Anordnung außer Kraft setzen will (Koziol – Welser5 II, 281); aus den Handlungen des Erblassers muss mit Bestimmtheit auf seinen Widerrufswillen geschlossen werden können (Ehrenzweig2 II/2, 471). Da es lediglich auf die nach § 863 ABGB zu beurteilende Schlüssigkeit der gegen die Testamentsurkunde gerichteten, vom Gesetz (§ 717 ABGB) als Vertilgung bezeichneten Handlung des Erblassers (zur rechtlichen Bedeutung der Handlung eines vom Erblasser beauftragten Dritten siehe Koziol – Welser5 II, 281 mit weiteren Hinweisen auf die divergierenden Auffassungen in der Lehre) ankommt, ist die Aufzählung der als Vertilgung in Betracht kommenden Handlungen im § 721 ABGB nicht erschöpfend (Gschnitzer – Weiß in Klang2 III, 721 f; s auch Ehrenzweig2 II/2, 471 und Koziol – Welser5 II, 281). Kein schlüssiger Widerruf des Testamentes liegt vor, wenn die Testamentsurkunde ohne Wissen und Willen des Erblassers – sei es ohne Widerrufsabsicht, etwa irrtümlich, durch ihn selbst, sei es durch Dritte – oder, wie es das Gesetz ausdrückt, „zufällig“ bzw durch „Zufall“ (§ 722 ABGB) beschädigt oder vernichtet wurde (Gschnitzer – Weiß in Klang2 III, 724 und 725 f). Sind die gedachten (dh im § 721 ABGB aufgezählten) Verletzungen der (Testaments-)Urkunde nur zufällig geschehen, so verliert der letzte Wille gem § 722 ABGB nicht seine Wirkung (OGH 26. Jänner 1982, 5 Ob 785/81 [OLG Wien 11 R 114/81; LGZ Wien 39 a Cg 224/80]).

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