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Neu Dokument-ID: 881508

Wolfgang Schöberl - Sabine Barbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.4.2 Strafvermächtnis und Bestreitungsverbot (§ 712 ABGB)

Zum Strafvermächtnis

§ 712 Abs 1 ABGB behandelt das so genannte „Strafvermächtnis“ und erklärt es für ungültig, soweit damit die Nichtbefolgung einer unmöglichen oder unerlaubten Anordnung (Auflage) sanktioniert werden soll.

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