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1.4.8 Testamentsvollstreckung
Die Regelungen über die Testamentsvollstreckung finden sich in den §§ 2197 bis 2228 BGB. Ein Testamentsvollstrecker hat für die Umsetzung der Anordnungen des Erblassers zu sorgen und sofern der Erblasser dies angeordnet hat, den Nachlass zu verwalten. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist je nach Tätigkeitsfeld der eingesetzten Person in unterschiedlicher Ausprägung möglich. Man unterscheidet zwischen einer Abwicklungstestamentsvollstreckung (das Aufgabenfeld ist geregelt in den §§ 2203 bis 2207 BGB) und einer auf längere Dauer angelegten Verwaltungs- und Dauertestamentsvollstreckung, wobei die einzelnen Formen der Testamentsvollstreckung auch miteinander kombiniert werden können.