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12.2.1 Tod des Wohnungseigentümers § 12 Abs 2 WEG
Wie bereits angeführt, regelt § 12 Abs 2 WEG den Fall, dass der Wohnungseigentümer verstirbt und eine Personenmehrheit (aber ohne Bildung einer Eigentümerpartnerschaft) den Mindestanteil erben würde. Diese Konstellation ist vom Tod eines Eigentümerpartners abzugrenzen (dazu weiter unten).
Würde nach dem Tod des Wohnungseigentümers nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens der mit dem Wohnungseigentum verbundene Mindestanteil mehr als zwei natürlichen Personen oder zwei natürlichen Personen zu unterschiedlichen Anteilen oder zum Teil einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft zufallen und kommt es auch nicht zur Bildung einer eingetragenen Personengesellschaft, die den Mindestanteil erwirbt, so hat das Verlassenschaftsgericht eine öffentliche Feilbietung des Mindestanteils und des damit verbundenen Wohnungseigentums durch Versteigerung vorzunehmen (§ 12 Abs 2 WEG).