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Neu Dokument-ID: 976695

Ulrike Christine Walter - Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.11.1 Zulässigkeitsvoraussetzungen und Vermögensverteilung (§ 154 AußStrG)

Rechtliche Grundlage

„§ 154. (1) Ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen österreichisches Recht anzuwenden, so hat das Gericht die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft auf Antrag den Gläubigern zu überlassen, wenn nicht schon eine unbedingte Erbantrittserklärung oder ein Antrag auf Überlassung als erblos vorliegt und kein Verlassenschaftsinsolvenzverfahren eröffnet wurde.

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