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Dokument-ID: 1016078
4.4.3 Übernahmswert
Wohlbestehenswert
Hat der Verstorbene keine Verfügung über den Übernahmswert getroffen und können sich auch die Miterben darüber nicht einigen, so hat gem § 21 Abs 1 Tiroler HöfeG das Verlassenschaftsgericht den Wert des Hofes (des erledigten Anteils) nach billigem Ermessen so festzusetzen, dass der Übernehmer wohl bestehen kann.