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Sabine Barbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.2 Unmögliche Bedingungen (§ 698 ABGB)

Die Unmöglichkeit betrifft sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche (Welser in Rummel2, Rz 1f zu 698 ABGB).

Nur absurde letztwillige Verfügungen sind unmöglich und daher ungültig; eine Erbeinsetzung unter der Bedingung einer ganz oder zum Teil von der Willkür eines Dritten abhängige Handlung ist gültig (RIS-Justiz RS0012718).

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