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Dokument-ID: 976692
1.10 Unterbleiben der Abhandlung (§ 153 AußStrG)
Unterbleiben der Abhandlung bei nicht vorhandenen Aktiven oder Verlassenschaften geringeren Werts
Bei nicht vorhandenen Aktiven oder Verlassenschaften geringeren Werts kann die Abhandlung unterbleiben, soweit deren Durchführung und damit die Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens von keiner Partei beantragt wird; im Rahmen dieses Unterbleibens der Abhandlung ist aber immerhin die Überlassung einzelner Gegenstände oder Rechte vorzusehen.