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12.2.9 Vereinbarung der Eigentümerpartner zu deren Lebzeiten
Eigentumserwerb aufgrund einer Vereinbarung gem § 14 Abs 5 WEG
Wie bereits mehrmals ausgeführt, sieht das WEG – innerhalb bestimmter Grenzen – grundsätzlich auch die Möglichkeit vor, privatrechtliche Vereinbarungen bezüglich des rechtlichen Schicksals des Mindestanteils im Todesfall zu schließen. Während in den Fällen der Abs 1 bis Abs 3 der überlebende Partner den halben Mindestanteil übernimmt, beziehen sich Vereinbarungen nach Abs 5 auf eine dritte natürliche Person (die den Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil übernimmt). Demnach handelt es sich bei Vereinbarungen nach § 14 Abs 5 WEG um Verträge zugunsten Dritter.
Gem § 14 Abs 5 WEG können die Partner demnach durch eine vor einem Notar oder unter anwaltlicher Mitwirkung schriftlich geschlossene Vereinbarung bestimmen, dass anstelle des gesetzlichen Eigentumsübergangs nach Abs 1 Z 1 der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum einer anderen natürlichen Person zukommt. Der durch eine solche Vereinbarung Begünstigte erwirbt durch den Erbfall nicht unmittelbar Eigentum am halben Mindestanteil, sondern erhält damit erst einen Anspruch auf dessen Übereignung. Er hat diesen Anspruch innerhalb einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist durch Anmeldung im Verlassenschaftsverfahren gegen die Verlassenschaft des Verstorbenen geltend zu machen, wobei die Anmeldung an den Gerichtskommissär oder an das Gericht zu richten ist (§ 144 Abs 1 AußStrG).