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Dokument-ID: 1016074
4.3.1 Verfügungs- und Testierfreiheit
Gem § 26 Abs 1 Tiroler HöfeG wird der Allein- oder Miteigentümer eines geschlossenen Hofes durch die Erbteilungsvorschriften in seiner Verfügungsfreiheit innerhalb der Grenzen des Pflichtteilsrechts weder unter Lebenden noch von Todes wegen beschränkt.