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25.8 Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers inklusive (deutscher) Vergütungstabellen
Allgemeines
Wird ein Testamentsvollstrecker in einer letztwilligen Verfügung berufen und nimmt er dieses Amt auch an, so stellt sich die Frage nach einem entsprechenden Vergütungsanspruch für seine Tätigkeiten und Aufwendungen. § 816 ABGB sieht hierfür keine spezielle Regelung vor, der letztwillig Verfügende kann daher den Entgeltanspruch selbst anordnen und vor allem dessen Höhe grundsätzlich frei bestimmen. Der Ersatz seiner Barauslagen steht dem Testamentsvollstrecker aber jedenfalls zu. Da der Testamentsvollstrecker aber auch als Machthaber aufgrund rechtsgeschäftlicher Bestellung tätig ist (siehe dazu OGH 6 Ob 682/88), gelten grundsätzlich die Regelungen des Bevollmächtigungsvertrags (§§ 1002 ff ABGB, insb § 1004 ABGB). Demnach gebührt dem Testamentsvollstrecker dann ein angemessenes Entgelt, wenn dies in der letztwilligen Verfügung vorgesehen ist oder nach dem Stand des Testamentsvollstreckers als bedungen gilt (OGH RIS-Justiz RS0013114). Bei berufsmäßigen Testamentsvollstreckern wie etwa einem Notar oder einem Anwalt wird die Entgeltlichkeit demnach vermutet (OGH 8 Ob 682/88). Wird ein Testamentsvollstrecker auch zum Verlassenschaftskurator bestellt, ändert sich am Entgeltanspruch grundsätzlich nichts (siehe dazu OLG Wien 11 R 178/02f).