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15.2.10 Verjährung
Das ErbRÄG 2015 bringt eine Neuregelung der Verjährung erbrechtlicher Ansprüche: Erbrechtliche Ansprüche, wie insbesondere das Recht, einen letzten Willen anzufechten, den Geldpflichtteil zu fordern, letztwillige Bedingungen anzufechten, den Geschenknehmer wegen Verkürzung des Pflichtteils in Anspruch zu nehmen oder nach erfolgter Einantwortung ein besseres oder gleiches Recht geltend zu machen, müssen binnen drei Jahren ab Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen gerichtlich geltend gemacht werden. Unabhängig von dieser Kenntnis verjähren erbrechtliche Ansprüche 30 Jahre nach dem Tod des Verstorbenen (§ 1487a). Die Regelung ist also ähnlich wie bei Schadenersatzansprüchen: Die dargestellten erbrechtlichen Ansprüche müssen binnen drei Jahren ab Kenntnis der Anspruchsgrundlage geltend gemacht werden, und es gilt die absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren. Für die Geltendmachung des Heimfallsrechtes durch den Bund gilt aufgrund von § 1485 Abs 1 ABGB idgF sogar die Verjährungsfrist von 40 Jahren.