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Dokument-ID: 952322
12.1 Vorbemerkungen zur verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung der Veräußerung von Verlassenschaftsvermögen
Die Erben sind nach Abgabe der Erbantrittserklärung berechtigt, die Verlassenschaft zu vertreten (§ 810 Abs 1 ABGB). Über diese Vertretungsbefugnis hat der Gerichtskommissär eine Amtsbestätigung auszustellen (§ 172 AußStrG).