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Dokument-ID: 1129121
4.2.2 Vermächtnis einer bestimmten Sache (§§ 660, 661 ABGB)
Speziesvermächtnis
Bei einem Speziesvermächtnis wird eine individuell bestimmte Sache vermacht.
Der Erblasser kann durch entsprechende Verfügung dem Erben, dem Vermächtnisnehmer oder einer dritten Person die Wahl überlassen, aus mehreren bestimmten Sachen auszuwählen.