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Dokument-ID: 1129122
4.2.3 Vermächtnis einer fremden Sache (§ 662 ABGB)
Ein Verschaffungsvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser anordnet, dass eine Sache beschafft und dem Vermächtnisnehmer geleistet werden soll.
Es ist zwingend erforderlich, dass die Verschaffungspflicht vom Erblasser angeordnet wird. Anderenfalls ist das Vermächtnis einer fremden Sache unwirksam.