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Julia Roglmeier - Bernhard Schmid | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4.4 Vermächtnis

Während der juristische Laie die Begriffe „erben“ und „vermachen“ oft synonym verwendet, stellt es für den Experten einen fundamentalen Unterschied dar, ob eine Person als Erbe oder als Vermächtnisnehmer eingesetzt ist. Bei unklaren oder zweideutigen Formulierungen muss ausgelegt werden, was der Erblasser gewollt hat. Eine Auslegungshilfe sieht das Gesetz in § 2087 BGB vor. Danach ist unabhängig von der Begrifflichkeit „Erbe“ von einer Erbeinsetzung auszugehen, wenn der Erblasser einem Begünstigten sein Vermögen oder Bruchteile seines Vermögens zugewiesen hat (Absatz 1). Wurden lediglich einzelne Gegenstände zugewiesen, ist im Zweifel von einem Vermächtnis auszugehen (Absatz 2). Die Abgrenzung ist allerdings nicht zwingend: Wird einem Begünstigten von Todes wegen ein Gegenstand vermächtnisweise zugewiesen und der Nachlass dadurch wertmäßig durch die Zuweisung erschöpft, kann darin auch eine Erbeisetzung gesehen werden. • [Fußnote: BayObLG FamRZ 1995, 835 f.] 

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