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Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag

4 Vermächtnisse (§ 535, §§ 647–694 ABGB)

Abgrenzung Vermächtnis/Testament

Das Vermächtnis unterscheidet sich vom Testament dadurch, dass es keine Erbeinsetzung vorsieht und damit keine Gesamtrechtsnachfolge zur Folge hat. Das Vermächtnis kann Teil eines Testaments oder einer sonstigen letztwilligen Verfügung ohne Erbeinsetzung (Kodizill) sein. Für Vermächtnisse gelten die nämlichen Formvorschriften und Auslegungsregeln wie für Testamente. Die im Vermächtnisrecht zusätzlich anzuwendenden Auslegungsregeln finden sich in den §§ 656–683 ABGB (insbesondere Vermächtnisformen).

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