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11.6 Vermögenswidmung
Das Charakteristikum der Privatstiftung ist der Umstand, dass dem „eigentümerlosen“ Vermögen Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird, wodurch eine Verselbstständigung des Vermögens erreicht wird. Das Vermögen ist nach dem erklärten Willen des Stifters zu verwenden (OGH 15.7.1999, 6 Ob 74/99x). Der Privatstiftung liegt der Gedanke zugrunde, dass mit einem „eigentümerlosen“ Vermögen ein bestimmter Zweck besser, zielstrebiger und auch dauerhafter verwirklicht werden kann, als wenn das Vermögen mit dem Schicksal des Stifters und dem seiner Rechtsnachfolger verbunden bliebe und etwa in eine Gesellschaft eingebracht würde, die von den Gesellschaftern beeinflussbar ist. Durch die Errichtung der Stiftung verliert der Stifter auch den Zugriff auf das Vermögen (OGH 26.4.2001, 6 Ob 60/01v). Die Errichtung einer Privatstiftung durch den Stifter begründet oder verschafft diesem keine Rechte auf die Gestion der Stiftung, die Verwendung und die Verwaltung des Stiftungsvermögens oder dessen Verteilung für Zuwendungen an Begünstigte. Der Stifter hat seine Absichten und Wünsche, sohin den so genannten Stifterwillen, in der Stiftungserklärung zu verbriefen, dies gilt auch für die Verwendung des Stiftungsvermögens (Eiselsberg, Der Zweck der Privatstiftung, ZfS 2005, 4).