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Dokument-ID: 1016050
2.7.6 Versorgungsansprüche
Minderjährige Abkömmlinge
Gem § 13 Abs 1 AnerbenG steht den minderjährigen Abkömmlingen des Verstorbenen, die
- auf dem Erbhof leben und ihren Unterhalt weder aus eigenem Vermögen, ohne Berücksichtigung des bereits ausgezahlten Abfindungsanspruchs, bestreiten können noch von anderer Seite zu erhalten haben und
- Miterben des Anerben sind,