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Dokument-ID: 1129116
4.1.5 Verteilungsvermächtnis (§ 651 ABGB)
Ein Verteilungsvermächtnis liegt vor, wenn ein Vermächtnis einer bestimmten Gruppe von Personen zugedacht wird. Im Gesetz werden demonstrativ Verwandte, Dienstnehmer und bedürftige Menschen aufgezählt, es können daher auch andere „Personengruppen“ eingesetzt werden. Die Verteilung, welchen Personen was zukommen soll, kann dem Erben oder einem Dritten überlassen werden. Hat der Erblasser hierzu nichts bestimmt, hat im Zweifel der Erbe die Verteilung vorzunehmen.