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Julia Roglmeier - Bernhard Schmid | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3.1 Verwandtenerbrecht

Die gesetzliche Erbfolge ist geregelt in den §§ 1924 bis 1936 BGB. Danach sind zunächst der Ehegatte des Erblassers und dessen Abkömmlinge zu Erben berufen. Hat der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlassen, kommen – so sie denn den Erbfall erleben – auch entferntere Verwandte zum Zuge. Sind auch entferntere Verwandte nicht vorhanden oder haben alle infrage kommenden gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen, fällt der Nachlass in letzter Konsequenz an den Staat, § 1936 BGB.

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