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4.1 Vorbemerkungen zu Erbteilungsübereinkommen
Mit einem Erbteilungsübereinkommen werden von den Erben und Pflichtteilsberechtigten nach dem Tod des Erblassers Rechtspositionen reguliert. Es handelt sich dabei um einen mehrseitigen Vertrag, der üblicherweise vor dem Gerichtskommissär zu Protokoll genommen wird. In grunderwerbsteuerlicher Hinsicht hat ein vor der Einantwortung abgeschlossenes Erbteilungsübereinkommen den Vorteil, dass es keine gesonderte Grunderwerbsteuerpflicht auslöst, sondern vielmehr derjenige Vertragsteil grunderwerbsteuerpflichtig ist, dem Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile nach dem Erblasser gemäß dem Erbteilungsübereinkommen zufallen.