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Ronald Kartnig | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.2 Vorbemerkungen zum fremdhändigen Testament (§§ 579–580 ABGB)

Durch das ErbRÄG 2015 hat der Gesetzgeber die Form des fremdhändigen Testaments neu geregelt. Die nun strengere Gestaltung soll die Fälschungssicherheit erhöhen:

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