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5.1 Vorbemerkungen zur Anfechtung einer pflichtteilswidrigen letztwilligen Verfügung (§ 774 ABGB idF vor ErbRÄG 2015)
Das ErbRÄG brachte – aus der Sicht des Erblassers – mehr Flexibilität bei der Hinterlassung des Pflichtteils mit sich: Während der Pflichtteil dem Berechtigten nach dem alten Recht unbelastet zuzukommen hatte, muss sich der Pflichtteilsberechtigte nun Beschränkungen oder Belastungen des Vermögenswertes, der ihm in Abdeckung des Pflichtteils hinterlassen wird, gefallen lassen. Mit anderen Worten dürfen derartige Zuwendungen nun mit Bedingungen oder Belastungen versehen sein, die einer sofortigen Verwendung des zugewendeten Vermögenswertes entgegenstehen. Daher können beispielsweise auch vinkulierte Unternehmensbeteiligungen oder Unterbeteiligungen in Abdeckung des Pflichtteils hinterlassen werden. Ein dadurch fehlender oder verminderter Nutzen ist lediglich bei der Bewertung zu berücksichtigen (§ 762 ABGB).