© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
10.1 Vorbemerkungen zur Stundung des Pflichtteilsanspruchs
Stundung durch letztwillige Verfügung des Verstorbenen nach § 766 ABGB
Der Verstorbene kann die Stundung des Pflichtteilsanspruchs auf höchstens fünf Jahre nach seinem Tod oder die Zahlung in Raten innerhalb dieses Zeitraums anordnen (§ 766 Abs 1 ABGB). Da der Pflichtteilsberechtigte an eine solche letztwillige Anordnung gebunden ist, kann er nur in Ausnahmefällen den Pflichtteil vor Ablauf dieser Frist fordern. § 766 Abs 2 ABGB sieht eine Ausnahme für den Fall vor, dass „ihn dies unter Berücksichtigung aller Umstände unbillig hart träfe“. Die Interessen und die Vermögenslage des Pflichtteilsschuldners sind angemessen zu berücksichtigen, weil der Pflichtteilsberechtigte etwa die Zahlung rasch benötigt und der Pflichtteilsschuldner über die finanziellen Mitteln verfügt. In besonderen Fällen kann die Stundung durch das Gericht auf insgesamt zehn Jahre verlängert werden (§ 766 Abs 3 ABGB).