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6.1 Vorbemerkungen zur Vermächtnisklage
Unter den Begriff des Vermächtnisses fallen sämtliche Zuwendungen des Erblassers, die nicht in der Erbeinsetzung, also der Hinterlassung eines Erbteils, bestehen. Für letztwillige Verfügungen, die Vermächtnisse enthalten, gelten dieselben Formvorschriften wie für solche, mit denen die Erbeinsetzung erfolgt. Die für Vermächtnisse seit jeher sehr gebräuchliche Bezeichnung „Legat“ wurde durch das ErbRÄG 2015 ebenso eliminiert wie der Begriff „Kodizill“, der eine letztwillige Verfügung ohne Erbeinsetzung meinte. Ausweislich der erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage dient das dazu, dass auch die nicht mit dem Erbrecht vertraute Bevölkerung das Gesetz (wieder) besser verstehen kann.