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Wolfgang Schöberl | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.1 Vorbemerkungen zur schriftlichen Abhandlungspflege

Grundsätzlich wird die Verlassenschaftsabhandlung vom Gerichtskommissär als Organ des Verlassenschaftsgerichtes vorgenommen. Gem § 3 GKG besteht jedoch auch die Möglichkeit der so genannten schriftlichen Abhandlungspflege: Die erforderlichen Erklärungen, Nachweise und Anträge können von den Parteien direkt dem Gericht vorgelegt werden, der Gerichtskommissär hat dann nur ganz wenige, zwingende Funktionen. Die Parteien können sich eines Bevollmächtigten bedienen. Ein solcher Bevollmächtigter wird als „Erbenmachthaber“ bezeichnet. Übersteigt der Wert der Aktiven der Verlassenschaft EUR 5.000,–, kann nur ein Rechtsanwalt oder Notar bevollmächtigt werden. Der Gerichtskommissär muss die Parteien bei erster Gelegenheit auf die Möglichkeit der schriftlichen Abhandlungspflege aufmerksam machen (§ 3 Abs 3 GKG). Für die Parteien hat die schriftliche Abhandlungspflege in erster Linie den Vorteil, dass man sich eines Rechtsanwaltes oder Notars seiner Wahl und seines Vertrauens als Vertreter bedienen kann.

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