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Neu Dokument-ID: 952322

Wolfgang Schöberl | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.1 Vorbemerkungen zur verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung der Veräußerung von Verlassenschaftsvermögen

Die Erben sind nach Abgabe der Erbantrittserklärung berechtigt, die Verlassenschaft zu vertreten (§ 810 Abs 1 ABGB). Über diese Vertretungsbefugnis hat der Gerichtskommissär eine Amtsbestätigung auszustellen (§ 172 AußStrG).

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