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Dokument-ID: 1008789
10.2 Vorkaufsrechte
Höchstpersönlichkeit des Vorkaufsrechtes
Das Vorkaufsrecht ist höchstpersönlich und kann daher weder zu Lebzeiten abgetreten oder veräußert werden noch geht es auf die Erben des Berechtigten über (vgl auch RS0020438). Vielmehr endet es mit dem Tod des Berechtigten. Der Grund dafür liegt darin, dass der im Vorkaufsrecht enthaltenen Beschränkung des freien Verkehrs eine zeitliche Grenze gesetzt werden soll (RS0020171). Diese Höchstpersönlichkeit wird von der Rechtsprechung analog auf Vorpachtrechte (1 Ob 726/52) und Vormietrechte (6 Ob 605/95) angewendet.