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Dokument-ID: 1016082
4.4.7 Vorläufige Aufschiebung der Erbteilung bei Geschwisterhöfen
Vorbemerkung: Die Möglichkeit der vorläufigen Aufschiebung der Erbteilung bei so genannten Geschwisterhöfen ist in § 17 Tiroler HöfeG, somit nach den Regeln zur Bestimmung des Anerben geregelt, wird aber aus systematischen Gründen erst hier, also im Rahmen der Erbteilung, behandelt.