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2.7.7 Vorläufige Aufschiebung der Erbteilung
Geschwisterhöfe
§ 16 AnerbenG regelt die Einrichtung der so genannten Geschwisterhöfe, die ihre Entstehung dem Umstand verdankt, dass sich die Beteiligten nicht sogleich über die Übernahme des Erbhofs durch den Anerben entscheiden können, wenn dieser noch nicht erwachsen ist und seine Fähigkeit zur seinerzeitigen Ausfüllung des bäuerlichen Berufes noch nicht mit hinlänglicher Klarheit beurteilt werden kann. Es soll deshalb die Erbteilung vorläufig hinausgeschoben werden. Es ist jedoch gleichgültig, ob es sich um Abkömmlinge ersten oder eines folgenden Grades handelt (RV 1958, 24).