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Dokument-ID: 882083
8.1.11 Vorrang der letztwilligen Verfügung (§ 808 ABGB)
Der Erbe kann sich nicht auf die gesetzliche Erbfolge berufen, wenn dadurch der letzte Wille des Erblassers vereitelt wird.
Die Ausschlagung des Erbrechts aufgrund der letztwilligen Verfügung bewirkt in diesem Fall auch den Verlust des Erbrechts nach der gesetzlichen Erbfolge.