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Dokument-ID: 1185317
8.2 Waisenpension
Allgemeines
Die Waisenpension garantiert den hinterbliebenen Kindern nach dem Tod eines versicherten Elternteiles eine soziale Absicherung. Der Versicherungsfall für eine Waisenpension tritt mit dem Todestag des Vaters bzw der Mutter ein. Die Gewährung von Waisenpension setzt – wie auch die Witwen-/Witwerpension – einen entsprechenden Antrag voraus.