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5.3.4 (Weitere) Aussagen der Judikatur zum Verlassenschaftskurator
Geschäftskreis des Verlassenschaftskurators
Allgemein gilt, dass der Geschäftskreis eines Verlassenschaftskurators durch den Bestellungsgrund und die Festlegung seiner Befugnisse durch das Verlassenschaftsgericht determiniert wird (OGH 3.6.2025, 2 Ob 70/25w). Dabei hat das Gericht hat im Einzelfall zu entscheiden, wie weit der Geschäftskreis des Kurators reichen soll. Der Geschäftskreis des Verlassenschaftskurators umfasst jedenfalls die Vertretung und Verwaltung des Nachlasses (OGH RIS-Justiz RS0007737 [T10] = OGH 25.6.2014, 9 Ob 35/14h). Im Fall eines Erbrechtsstreits umfasst das einem Verlassenschaftskurator zukommende Recht zur Vertretung des Nachlasses iSd § 173 Abs 1 AußStrG im Zweifel, das heißt mangels einer gerichtlichen Einschränkung oder anderen Anordnung, auch das Recht zur Verwaltung und zur Bestimmung der Benützung des Nachlasses. Das Recht des Verlassenschaftsgerichts, im Einzelfall andere Anordnungen iSd § 810 Abs 1 ABGB zu treffen, wird dadurch also nicht ausgeschlossen ([T11] = OGH 25.6.2014, 9 Ob 35/14h).