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Dokument-ID: 1093322
7.2.4 Widerruf der Enterbung und Verzeihung (§ 773 ABGB)
Widerruf der Enterbung
Die einmal ausgesprochene (rechtmäßige) Enterbung kann nur durch einen in der gesetzlichen Form erklärten Widerruf aufgehoben werden (RS0108736 = OGH 29.10.1997, 6 Ob 204/97m). Der Widerruf der Enterbung kann nur durch letztwillige Verfügung erfolgen und erfordert daher das Vorliegen von Testierfähigkeit.