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Dokument-ID: 882043
8.1.5 Wirkung der bedingten Erbantrittserklärung (§ 802 ABGB)
Haftungsbegrenzung
Mit der Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten ebenso wie bei der unbedingten Erbantrittserklärung persönlich und mit seinem gesamten Vermögen, jedoch begrenzt mit dem Wert des übernommenen Verlassenschaftsvermögens.