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12.2.7 Zahlung des Übernahmspreises in Teilbeträgen oder Stundung des Übernahmspreises
§ 14 Abs 3 WEG sieht neben den Regelungen bzgl des verminderten Übernahmspreises auch spezielle Zahlungsmodalitäten für den überlebenden Partner vor (Zahlungserleichterungen, siehe den letzten Satz in Abs 3). Ist demnach dem überlebenden Partner die sofortige Zahlung dieses verminderten Übernahmspreises nach seinen Verhältnissen, insbesondere seinem Vermögen, seinem Einkommen, seinen Sorgepflichten sowie seinen Aufwendungen für die Wohnung und aufgrund der Aufrechterhaltung einer angemessenen Lebenshaltung nicht zumutbar, so hat das Verlassenschaftsgericht mangels einer anders lautenden Vereinbarung auf Antrag die Zahlungspflicht bis zu einer Frist von höchstens fünf Jahren hinauszuschieben oder die Zahlung in Teilbeträgen innerhalb dieses Zeitraums zu bewilligen; in beiden Fällen ist eine angemessene Verzinsung festzusetzen (§ 14 Abs 3 letzter Satz WEG).