© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 995932
20.1.1 Tod einer Partei im Zivilprozess
Regelungsinhalt des § 155 ZPO
§ 155 ZPO regelt die Auswirkungen des Todes einer Partei auf ein anhängiges Verfahren und ordnet an, dass das Verfahren nur dann unterbrochen wird, wenn die Partei weder durch einen Rechtsanwalt noch durch einen anderen Prozessbevollmächtigten vertreten war. War die Partei hingegen vertreten, kommt es lediglich zu einer Richtigstellung der Parteibezeichnung (nämlich im Regelfall zunächst auf die Verlassenschaft und dann auf die eingeantworteten Erben).