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Dokument-ID: 692759
2.3.3 Zugewinngemeinschaft, § 5 ErbStG
Eine Zugewinngemeinschaft entsteht im Regelfall durch Eheschließung, wenn die Eheleute keine andere Vereinbarung in Form eines Ehevertrags geschlossen haben. Neben der Zugewinngemeinschaft als gesetzlichen Güterstand kommt die Vereinbarung einer Gütertrennung oder Gütergemeinschaft in Betracht.